AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 
§ 1 – Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden

(1) Diese Geschäftsbedingungen finden ausschließlich Anwendung auf alle Angebote, Lieferungen und Leistungen – auch zukünftige – gegenüber Unternehmern und uns, der Firma PULS CLOUD TECHNOLOGIES GmbH, Lindenstr. 48, 49152 Bad Essen, vertr. d.d. Geschäftsführer Mirco Günther, Registergericht: Osnabrück, HRB 218492, soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

(3) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde einer Änderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Kunden anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung dieser Geschäftsbedingungen noch gesondert hingewiesen.

(4) Es besteht die Möglichkeit, dass wir bestimmte Lieferungen und Leistungen nur zu besonderen Bedingungen anbieten. Es gelten dann im jeweiligen Einzelfall ergänzend zu diesen Bestimmungen die besonderen Bedingungen.

 

§ 2 – Vertragsanbahnung und Zustandekommen des Vertrages

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Präsentation unserer Produkte und Dienstleistungen auf unseren Internetseiten stellt kein rechtlich bindendes Angebot unsererseits, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar.

(2) Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn ein der Leistungserbringung zugrundeliegendes Vertragsdokument durch uns und den Kunden unterzeichnet wurden, die Bestellung des Kunden durch uns schriftlich bestätigt wird oder wir mit der Ausführung von Leistungen begonnen haben.

(3) Ist Gegenstand eines Vertrages die Lieferung von Waren, einschließlich Lizenzen und Services von Dritten erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(4) Vorleistungen, die wir im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Kunden erbringen, können wir dem Kunden in Rechnung stellen, auch wenn es nicht zu einem Vertrag kommt.

 

§ 3 – Leistungen und Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus unserer Auftragsbestätigung. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, der Kunde hat hieran kein Interesse.

(2) Von uns durchgeführte Leistungen sind entgeltpflichtig. Fremdkosten sind in unserem Entgelt nicht enthalten.

(3) Verträge über Hard- und Software, Managed IT-Services und Lizenzen beinhalten grundsätzlich nicht unsere Verpflichtung zur Installation und Konfiguration, den Kunden zu beraten, einzuarbeiten oder dafür Material zur Verfügung zu stellen, es sei denn, solche Leistungen sind ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart worden.

(4) Sofern eine Schulung und die Erstellung eines Pflichtenheftes nicht ausdrücklich in dem Vertrag mit dem Kunden vereinbart werden, sind wir hierzu nicht verpflichtet.

(5) Wenn eine Programmdokumentation oder ein Bedienungshandbuch geschuldet wird, dann lediglich in maschinenlesbarer Form, ggf. als Bestandteil der Software, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

(6) Bei der Lieferung von Managed IT-Services, die durch Dritte bereitgestellt werden, bestimmt sich der Leistungsumfang nach den Bestimmungen des jeweiligen Dritten.

(7) Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

 

§ 4 – Änderungen der Leistungen

(1) Soweit der Kunde eine Änderung betreffend die Art oder den Umfang der vereinbarten Leistungen begehrt, werden wir gegen Vergütung auf Zeit auf Grundlage unserer betrieblichen Entgeltsätze prüfen, ob die begehrte Änderung durchführbar ist und welcher Aufwand dabei entsteht. Wir informieren den Kunden kurzfristig, welche Kosten und Abweichungen hinsichtlich eines vereinbarten Leistungs-/Liefertermins durch die Änderungswünsche entstehen.

(2) Gegen Vergütung der Ausfallzeiten auf Grundlage unserer betrieblichen Entgeltsätze kann der Kunde bis zur Einigung über ein Änderungsbegehren die teilweise oder vollständige Unterbrechung der Leistungserbringung durch uns fordern. Eventuell vereinbarte Leistungsfristen und Zeitpläne verlängern sich dementsprechend um die Ausfallzeit sowie um die Zeit, die wir benötigen, um nach einer Unterbrechung die Wiederaufnahme der Arbeiten zu organisieren und die notwendigen Ressourcen wieder zur Verfügung zu stellen.

 

§ 5 – Preise / Preisanpassungen

(1) Unsere Preise verstehen sich netto ausschließlich Umsatzsteuer ab Werk unverpackt. Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich um Euro-Preise.

(2) Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach unserer jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste oder unseren betrieblichen Entgeltsätzen zzgl. der Verpackungs- und Versandkosten sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen. Soweit nicht anders vereinbart, sind Reisekosten, Spesen, Nebenkosten etc. zusätzlich nach unseren betriebsüblichen Sätzen zu vergüten.

(3) Wir sind berechtigt, während eines laufenden Lizenz-Abonnements, die vom Kunden zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Anpassung erfolgt insbesondere, wenn der Hersteller der entsprechenden Software die Entgelte für die Lizenzen erhöht oder für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. bei den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z.B. bei Beschaffung von Energie, erfolgt. Wir werden den Kunden über Preisanpassungen spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Eine Preisanpassung für Lizenzen des Herstellers Microsoft erfolgt im Übrigen stets zum 1. April und 1. September eines jeden Jahres.

 

§ 6 – Nutzungsrechte

(1) Bei der Lieferung von Software , die durch Dritte hergestellt wurde, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers.

(2) Bei Lieferung von Software, die durch uns hergestellt wurde, wird, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Es ist beschränkt auf die Installation der Software auf einem Arbeitsplatzrechner oder einem Server mit der vereinbarten Höchstzahl von Arbeitsplätzen.

(3) Nutzungsrechte an Software werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung der Software eingewilligt haben, können wir diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen. Endet der vereinbarte Nutzungszeitraum ist der Kunde verpflichtet, die überlassene Software einschließlich aller Dokumentationsmaterialien und Kopien zurückzugeben, zu löschen und die Löschung nachzuweisen.

(4) Alle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen, insbesondere die Urheberrechte, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte, stehen im Verhältnis zum Kunden uns zu. Dies gilt auch, soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeiter des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke.

 

§7 – Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Übergabe des Kaufgegenstands, Abnahme des Werkes oder nach Leistung der Dienste fällig. Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung durch uns Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig. Entgelte für unsere laufenden oder wiederkehrenden Leistungen werden jeweils jährlich im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung von Rechnungen zu.

(2) Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

(3) Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Leistungsverweigerung, es sei denn, dass es sich um Mängelrügen handelt, die von uns schriftlich anerkannt wurden.

(4) Uns steht ein Zurückbehaltungsrecht an unseren Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis mit dem Kunden zu, sobald sich der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis mit uns abzutreten bzw. Rechte oder Pflichten aus einem Vertragsverhältnis mit uns ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

 

§ 8 – Kündigung

Kündigt der Kunde einen mit uns bestehenden Vertrag nach § 649 BGB, ohne dass wir dies zu vertreten haben, stehen uns die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Wir sind berechtigt, statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche, für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% des Gesamtpreises geltend zu machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht uns nicht zu, wenn der Kunde nachweist, dass der uns nach § 649 BGB zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

 

§ 9 – Lieferung und Liefertermine

(1) Eventuelle (Liefer-)Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auslieferungstermine für die Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer werden von uns gesondert schriftlich bestätigt und sind nur in diesen Fällen verbindlich.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe oder bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder den Frachtführer auf den Kunden über.

 

§ 10 – Untersuchungs- und Rügepflicht / Mängelhaftung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Offensichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns unverzüglich nach dem Entdecken durch den Kunden gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

(2) Bei Sachen (einschließlich Software sowie Dokumentationen), die nicht von uns hergestellt wurden, treten wir an den Kunden sämtliche Ansprüche aus Mängeln ab, die gegen den Hersteller oder unseren Verkäufer der Sachen bestehen. Wir leisten nur Gewähr, soweit der Hersteller oder Verkäufer die Haftung für Mängel verweigert, verzögert oder von Gegenleistungen abhängig macht. Der Anspruch gegen uns ist von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Herstellers oder Verkäufers abhängig, es sei denn, die gerichtliche Geltendmachung wäre unzumutbar oder würde keine Aussicht auf Erfolg bieten.

(3) Soweit eine gelieferte Sache mangelhaft ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.

(4) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden oder ist die Lieferung einer mangelfreien Sache als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen ist jedoch erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache eingeräumt wurde, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Dem Kunden steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt und Schadenersatz) kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erklärt werden.

(5) Wir übernehmen nicht die Kosten der Nachbesserung, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

(6) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- oder Installationsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Montage bzw. Installation entgegensteht.

(7) Bei einer unberechtigten Mängelrüge des Kunden, bei der der Kunde das Fehlen eines Mangels mindestens leicht fahrlässig verkannt hat, hat er uns die dadurch verursachten Kosten zu erstatten.

(8) Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Sache einschließlich der Handbücher, Anleitungen oder sonstiger Unterlagen verjähren bei neu hergestellten Sachen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. Soweit auf unsere Leistungen die gesetzlichen werkvertraglichen Regelungen anwendbar sind, verjähren die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels innerhalb eines Jahres ab Abnahme.

 

§ 11 – Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird uns die zur Leistungsdurchführung nützlichen Informationen und Unterlagen unaufgefordert rechtzeitig und schriftlich zur Verfügung stellen.

(2) Der Kunde wird uns zur Erläuterung und Erweiterung der übergebenen Informationen und Unterlagen geeignetes Fachpersonal im nützlichen Umfang für Besprechungen zur Verfügung stellen.

(3) Soweit es zur Leistungserbringung vor Ort beim Kunden notwendig ist, wird uns der Kunde im nützlichen Umfang Zugang, Räume und Rechenzeit sowie Telekommunikationsverbindungen zur Verfügung stellen.

(4) Falls der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht rechtzeitig oder unvollständig erbringen sollte und uns dadurch zusätzlicher Aufwand entsteht, wird dem Kunden dieser zusätzliche Aufwand nach unseren betriebsüblichen Sätzen berechnet.

 

§ 12 – Abnahme

Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen zwei Wochen abzunehmen, wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von vier Wochen ab Gefahrübergang als abgenommen. In diesem Fall gelten die bereits vorher angebrachten Mängelrügen als Vorbehalt der Rechte des Kunden bei Mängeln. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

 

§ 13 – Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehenden Ansprüche behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen vor. Unser Eigentum geht insbesondere nicht dadurch unter, dass Zahlungen geleistet werden, die dem Kaufpreis für ein oder mehrere Stücke oder für bestimmte Sendungen gleichkommen. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von uns und begründet keinen Eigentumserwerb nach § 950 BGB. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

(2) Der Kunde tritt bereits hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gegen seine Abnehmer an uns ab, gleichgültig, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Der Kunde ist bis zum Widerruf berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen anzuzeigen und Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die von uns gelieferte Ware vor Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen ihn zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Vor Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehenden Ansprüche ist die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinen Kunden Bezahlungen erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde.

(4) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

§ 14 – Haftung

(1) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haften wir für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Garantieversprechen, bei Arglist oder soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

(2) Für den Verlust von Daten einschließlich individueller Konfigurationsdaten und -einstellungen haften wir in dem vorgenannten Umfang nur soweit der Kunde seine Daten und individuellen Einstellungen in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

 

§ 15 – Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

(2) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke.

(3) Unsere Verpflichtungen sind in unseren Geschäftsräumen zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

(4) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand Nürnberg.